Satzung

Beschluss der Mitgliederversammlung vom:                        20.03.2015

Eingetragen beim Amtsgericht Koblenz,

Gültig ab:   01.04.2015

 

Inhaltsübersicht

A Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • 1               Name, Sitz und Geschäftsjahr S. 3
  • 2               Zweck und Ziele des Vereins S. 3
  • 3               Gemeinnützigkeit S. 3
  • 4               Verbandsmitgliedschaften S. 3

B Mitgliedschaft

  • 5               Formen der Mitgliedschaft S. 4
  • 6               Erwerb der Mitgliedschaft S. 4
  • 7               Beendigung der Mitgliedschaft S. 4
  • 8               Rechte der Mitglieder S. 5
  • 9               Pflichten der Mitglieder S. 5

C Organe des Vereins

 

  • 10               Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung S. 6
  • 11               Zuständigkeit der Mitgliederversammlung          S. 7
  • 12               Kassenprüfung S. 7

D Vorstand und Geschäftsführung

  • 13               Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes S. 8
  • 14               Leitung und Geschäftsführung S. 8
  • 15               Zuständigkeit des Vorstandes S. 9
  • 16               Finanz- und Kassenwesen S. 9

E Vereinsjugend

  • 17       Die Vereinsjugend                         S. 9

F Sonstige Bestimmungen

  • 18               Vereinsordnungen S. 10
  • 19               Auflösung des Vereins S. 10
  • 20               Gültigkeit der Satzung S. 10

A Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Germania Urbar 1911 e.V.“

(2)   Sitz des Vereins ist 56182 Urbar bei Koblenz.

(3)   Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

(1)   Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports mit Schwerpunkt auf den Fußballsport als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben.

(2)   Der Verein fördert insbesondere die allgemeine Jugendarbeit und Jugendhilfe.

(3)   Der Vereinszweck wird erreicht durch:

 

  • regelmäßige Trainings- und Übungseinheiten auf breiter sportlicher Ebene
  • die aktive Teilnahme an Meisterschaften, Turnieren und Freundschaftsspielen
  • die Durchführung eigener sportlicher und geselliger Veranstaltungen aller Art

 

(4)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert die Integration ausländischer Mitbürger unabhängig von ihrer Herkunft und Hautfarbe.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(4)   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

  • 4 Verbandsmitgliedschaften

(1)   Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz, Sportbund Rheinland, Deutschen Fußballbund, Fußballverband Rheinland und deren Dachverbände.

(2)   Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

B Mitgliedschaft

  • 5 Formen der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

(2)   Dabei wird unterschieden nach ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

  • Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  • Außerordentliche Mitglieder sind die passiven Mitglieder des Vereins.
  • Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, welche wegen ihrer besonderen Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

 

(3)   Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) vorzunehmen.

(2)   Mit seiner Unterschrift unter die Anmeldung erkennt das Mitglied/der gesetzliche Vertreter die Satzung an.

(3)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung sowie eine aktuelle Satzung.

(4)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch

 

  • Austritt (Kündigung durch das Mitglied)
  • Ausschluss (nach Entscheidung des Vorstandes)
  • Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen oder

 

(2)   Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die gültige Vereinsadresse. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft, hiernach jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

(3)   Der Vorstand kann auf Beschluss ein ordentliches Mitglied auf dem Verein ausschließen, wenn es

 

  • massiv und nachhaltig gegen die Satzung und die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
  • sich auch nach einer Mahnung und ohne nachvollziehbare Begründung weigert, den fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  • Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden.

 

(4)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Beim Ausschluss ordentlicher Mitglieder ist insbesondere die weitere Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb und die Nutzung der Sportanlagen untersagt. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

  • 8 Rechte der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen sowie an sämtlichen vom Verein angebotenen Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen sowie das Sportheim zu nutzen. Hinsichtlich der Nutzung des Sportheimes gelten die vom Vorstand und von der Gemeinde Urbar festgelegten Einschränkungen.

(2)   Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit, an den angebotenen Trainingseinheiten und Wettkämpfen teilzunehmen sowie das Sportgelände und die Trainingsgeräte unentgeltlich zu nutzen.

(3)   Der Verein fördert auf Beschluss des Vorstandes die ordentlichen Mitglieder, insbesondere die Vorstandsmitglieder, Trainer und Betreuer bei fußballspezifischen oder sportorganisatorischen Fortbildungsmaßnahmen, beim Erwerb einer Trainerlizenz oder bei der Ausbildung zum Schiedsrichter.

 

  • 9 Pflichten der Mitglieder

(1)   Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist daher an die Abgabe einer Bankeinzugsermächtigung zusammen mit der Anmeldung gebunden. Eine Barzahlung wird auslaufend geduldet. Scheitert der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, schuldet es dem Verein auch die fälligen Bank- und Mahngebühren.

(2)   Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge und Höhe der Mahngebühren bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird.

(3)   Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen, z. B. zur Vermeidung sozialer Härtefälle, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4)   Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.

(5)   Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmesituationen die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher  Stimmenmehrheit beschließen.

(6)   Weitere Detailregelungen enthält die Finanz- und Kassenordnung

(7)   Wird gegen ein Mitglied ein Ordnungsverfahren eingeleitet, verpflichtet sich dieses dazu, sich  dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen; dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.

(8)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

C Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung und der
  • der Vorstand

 

(2)   Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  • 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch

  • Aushang im Sportheim und
  • Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Vallendar und
  • auf der Homepage des FC Urbar.

(3)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Die Wahrnehmung des Stimmrechts für jüngere Mitglieder durch ihre gesetzlichen Vertreter ist nicht zulässig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(4)   Jede einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet.

(6)   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Mitgliederversammlung beantragt geheime Abstimmung.

(7)   Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8)   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(9)   Dringlichkeitsanträge können während einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eingebracht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind jedoch nur solche Anträge zulässig, die zum einen ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten und zum anderen nicht von grundlegender Bedeutung, wie z.B. Satzungsänderungen, Beitragswesen oder Wahlen, sind.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und mindest ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beantragt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(11) Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

  • 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie Bestätigung des in der Jugendvollversammlung gewählten 1. und 2. Jugendleiters,
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festlegung der Höhe und Struktur der Mitgliederbeiträge sowie Erhebung einer Aufnahmegebühr
  • Änderung oder Neufassung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

(2)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausnahmen:

 

  • Bei Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit erforderlich
  • Bei Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
  • Bei Änderung oder Erweiterung des Vereinszweckes ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • 12 Kassenprüfung

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

(2)   Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse insbesondere auf Vollständigkeit der Belege und korrekte Übertragung der Ein- und Ausgaben in das Kassenbuch und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

D Vorstand und Geschäftsführung

  • 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1)   Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Hierbei wird zwischen dem geschäftsführenden (engerer) Vorstand und dem Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) unterschieden.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Kassierer und
  • Geschäftsführer

(3)   Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gem. Absatz 2 sowie dem

 

  • Kassierer
  • Geschäftsführer
  • Jugendleiter
  • Jugendleiter
  • Spielausschussvorsitzenden
  • Sprecher der Seniorenmannschaften
  • Sprecher/in der Seniorinnenmannschaften
  • Sprecher der Alten Herren
  • und bis zu 4 Beisitzern

 

(4)   Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können die Mitglieder des Spielausschusses und/oder des Jugendvorstandes zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.

(5)   Zum Spielausschuss gehören der Spielausschussvorsitzende und die Sprecher der Seniorenmannschaften.

(6)   Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(7)   Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitigt aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(8)   Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der des Vorstands auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, wenn nötig, weitere 6 Beisitzer zu bestimmen.

  • 14 Vorstand und Geschäftsführung

(1)   Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet und repräsentiert den Verein nach innen und außen.

(2)   In gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)   Zur Information der Vorstandsmitglieder und zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen und Beschlüssen werden Vorstandssitzungen durchgeführt. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)   Einzelheiten der Geschäftsführung, insbesondere die Aufgabenverteilung im Gesamtvorstand und die Befugnisse der Vorstandsmitglieder, werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(5)   Die Ergebnisse und Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden  schriftlich in einem Ergebnisprotokoll dokumentiert und vom Sitzungsleiter gegengezeichnet

  • 15 Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)   Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Unter der Leitung des 1. Vorsitzenden führt er die Tagesgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

(2)   Darüber hinaus hat er im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung nachfolgende besondere Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellen der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes
  • Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  • 16 Finanz- und Kassenwesen

(1)   Hinsichtlich des Finanz- und Kassenwesens verfolgt der Verein nachfolgende
Ziele:

 

  • Sicherung des Vereinvermögens
  • langfristig ausgeglichene Haushalte und
  • transparenter Nachweis aller Ausgaben und Einnahmen gegenüber den Mitgliedern und den Finanzbehörden.

 

(2)   Einzelheiten enthält die Finanz- und Kassenordnung.

E Vereinsjugend

  • 17 Die Vereinsjugend

(1)   Die Jugendarbeit ist eine zentrale und hervorgehobene Aufgabe des Vereins.

(2)   Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung. Ein- und Ausgaben werden in einer eigenen Jugendkasse getrennt von den übrigen Geschäften des Vereins nachgewiesen. Steuer- und vermögensrechtlich sind sie jedoch integraler Bestandteil der Vereinskasse.

(3)   Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Dieser Beschluss sowie Änderung der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.  Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F Sonstige Bestimmungen

  • 18 Vereinsordnungen

(1)   Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die durch den Gesamtvorstand zu genehmigen sind.

(2)   Vereinsordnungen sind kein Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(3)   Alle Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Auslage im Vereinsheim und durch Einstellung auf der offiziellen Homepage des Vereins bekannt gemacht. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen.

(4)   Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:

 

  • Geschäftsbetrieb
  • Finanz- und Kassenwesen
  • Ehrungen
  • Jugend
  • 19 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(2)   Der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person gibt Tagesordnung und Zeit dieser Mitgliederversammlung mindestens 2 Monate vorher bekannt. Für die Bekanntmachung gelten die Bestimmungen gem. § 10 dieser Satzung.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen an den Turnverein Urbar 1889 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 20 Gültigkeit der Satzung

(1)   Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2015 beschlossen.